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100 2025 78

Verfügung vom 20. Mai 2025

Bern VerwG · 2026-06-22 · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 18. Juni 2025 ergän- zend geltend, dass die von ihm bezogene monatliche Altersrente von Fr. … mindestens anteilsmässig «abzugsfähig» sei (act. 8; vorne Bst. C). Weder die Steuerverwaltung noch die StRK haben sich hierzu geäussert. Mit sei- nem neuen eventuellen Ansinnen kritisiert er die Bemessung der Nach- steuer, indem er eine tiefere Ansetzung des im Dispositiv der (durch die vor- instanzlichen Entscheide bestätigten) Veranlagungs- bzw. Einspracheverfü- gungen festgelegten (Nach-)Steuerveranlagungsfaktors «Einkommen» an- visiert. In diesem Sinn stellt er das (implizite) Eventualbegehren, die ange- fochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Nachsteuern 2020 bis 2022 entsprechend zu reduzieren. Ein solcher Eventualantrag geht weniger weit als das Hauptbegehren und dürfte zwar allein nach Massgabe von Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beurteilt wohl nicht un- zulässig sein, zumal damit kaum eine unzulässige Änderung des Streitge- genstands einhergeht (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22.1.2008, in StR 2008 S. 376 E. 2.2, 2C_929/2014 vom 10.8.2015 E. 2.1 ff., 2.4; daran anschlies- send etwa BGE 144 II 359 E. 4.3 f.; VGE 2020/41/42 vom 25.6.2021 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 5 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer- tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Streitig ist die Nachbesteuerung der in den ordentlichen Veranlagungen 2020, 2021 und 2022 einkommensmindernd berücksichtigten Einkäufe. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt:

E. 2.1 Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen sind steuerbar (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die steuerpflichtige Per- son von den steuerbaren Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Regle- ment geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge zum Abzug bringen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Darunter fallen unter anderem Einkäufe in die 2. Säule zur De- ckung von Vorsorgelücken (vgl. Art. 79b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40]; BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, in StE 2020 B 27.1 Nr. 61 E. 3.3.1; VGE 2020/3/4 vom 12.4.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_406/2021 vom 11.11.2021, in StE 2022 B 26.13 Nr. 40]; Hunziker/ Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N. 23; Richner/Frei/Kaufmann/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 6 Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 74). Wurden Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so dürfen allerdings gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezo- gen werden. Erfolgt innerhalb dieser zeitlichen Schranke also ein Kapitalbe- zug, werden die Einkäufe einkommenssteuerrechtlich mittels Aufrechnung sanktioniert (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 4.1; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92).

E. 2.2 Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Aus den parlamentarischen Beratungen geht entspre- chend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisge- mäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.1 f., 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Ka- pitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Im Unterschied zum früheren Recht ist jedoch grundsätzlich jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Ein- kommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraus- setzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2, 142 II 399 E. 4.1). Die Sperrfrist ist damit objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGE 148 II 189 E. 3.4.2; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1, 9C_240/2024 vom 14.11.2024 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 7 Einhaltung der Sperrfrist ist sodann einerseits der Zeitpunkt des Einkaufs und anderseits jener der Auszahlung des Kapitals (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.3). Dabei stellt das Vorsorgekapital eine Einheit dar und muss grundsätzlich gesamtheitlich be- trachtet werden. In diesem Sinn ist eine konsolidierte Gesamtbetrachtung der 2. Säule massgebend, und zwar auch dann, wenn Einkauf und Bezug von Vorsorgegeldern bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenom- men werden. Ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich (BGE 148 II 189 E. 3.4.3 f.; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1).

E. 2.3 Ist eine Sperrfristverletzung eingetreten, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jah- ressteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeiti- gen Einkaufs (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) ist aber im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfol- gen (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2; BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.5 mit Hinweisen).

E. 3.1 Den Akten ist zum Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Der … ge- borene Beschwerdeführer war bis 2023 als … tätig. In den hier interessie- renden Jahren 2020 bis 2022 nahm er Einkäufe in die B.________ von Fr. … am 20. Oktober 2020, von Fr. … im Jahr 2021 (genaues Datum auf der Kopie der Bescheinigung abgeschnitten), von je Fr. … am 31. Oktober und 28. No- vember 2022 vor (vgl. Bescheinigungen über Vorsorgebeträge, Vorakten StV [act. 4B] pag. 16, 30, 53 f.). Im Zug eines Wechsels … wurde das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Vereinbarung vom … per … (in gegenseitigem Einvernehmen) aufgelöst (Vorakten StV [act. 4B] pag. 48 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt, seit 1. März 2023 unentgeltlich als … mit ei- nem durchschnittlichen Pensum von 60 % bei der … zu arbeiten, wo er sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 8

– offenbar zwecks Ausbaus … – in wesentlichem Umfang finanziell engagiert habe (Bestätigung vom 17.4.2024, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42). Am

E. 3.2 Die StRK hat zusammenfassend erwogen, dass die Auszahlung der Kapitalleistung vom 6. Juli 2023 weniger als drei Jahre nach den streitbetrof- fenen Einkäufen des Beschwerdeführers erfolgt sei, so dass in Bezug auf jeden der vier Einkäufe eine Sperrfristverletzung vorliege. Nach der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei einer Sperrfristverletzung weder die individuell-konkreten Beweggründe noch die Voraussetzungen ei- ner Steuerumgehung zu prüfen. Die Gründe, die zum bewussten Entscheid des Beschwerdeführers für den Kapitalbezug geführt hätten, seien daher ebenso unerheblich wie eine eventuelle Umgehungsabsicht. Die Steuerver- waltung habe zu Recht die in den rechtskräftigen Veranlagungen der Steu- erjahre 2020 bis 2022 berücksichtigten Abzüge für die Einkäufe in die Pen- sionskasse im Nachsteuerverfahren neutralisiert (angefochtene Entscheide E. 4 ff.). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Art. 79b Abs. 3 BVG sei auslegungsbedürftig. So habe – mit Blick auf BGE 142 II 399 sowie den «TaxInfo-Beitrag» der Steuerverwaltung zur beruflichen Vorsorge – trotz der fixen Sperrfrist im Einzelfall eine Prüfung der persönlichen Umstände sowie der Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu erfolgen. In seinem Fall sei der Kapitalbezug notwendig gewesen, um nach einem unverschuldeten Stel- lenverlust einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und nicht – aufgrund der fehlenden Aussicht auf eine zumutbare Arbeitsstelle im Alter von … Jahren – der Arbeitslosenkasse zur Last zu fallen. Mit seinen über die Jahre ungefähr gleichhohen Einkäufen in die Pensionskasse habe er sodann rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumge- hung beabsichtigt. Die getätigten Einkäufe seien daher nicht nachträglich zu besteuern (Beschwerden S. 1 f. [act. 1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 9

E. 3.3 Die dreijährige Sperrfrist ist in Bezug auf alle streitbetroffenen Ein- käufe des Beschwerdeführers verletzt worden: Für die Zahlung von Fr. … am 20. Oktober 2020 lief die Frist bis zum 20. Oktober 2023, für diejenige von Fr. … im Jahr 2021 bis mindestens zum 1. Januar 2024 (ausgehend vom frühestmöglichen Einzahlungsdatum vom 1. Januar 2021) und für diejenigen von je Fr. … am 31. Oktober und 28. November 2022 bis zum 31. Oktober bzw. 28. November 2025. Da der Kapitalbezug von Fr. … bereits am 6. Juli 2023 erfolgte, vergingen zwischen der Auszahlung und sämtlichen Einkäu- fen des Beschwerdeführers jeweils weniger als drei Jahre. StRK und Steu- erverwaltung haben demnach die rechtskräftig anerkannten Abzüge für diese Einkäufe zu Recht im Rahmen der Nachsteuerverfahren neutralisiert.

E. 3.4 Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 3 BVG ist jeder Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen, sofern innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgt. Dieser Ausschluss greift aufgrund der ob- jektivierten Sperrfrist unabhängig davon, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder welche Umstände zum Kapitalbezug geführt haben (vorne E. 2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig:

E. 3.4.1 Sein Entscheid zum Kapitalbezug mag tatsächlich durch schwierige persönliche Umstände bedingt gewesen sein. Namentlich wurde die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses zwar einvernehmlich vereinbart, dem Be- schwerdeführer aber letztlich wohl aufgezwungen. Weiter dürften dessen Al- ter und mangelnde Alternativen den (behaupteten) Schritt in die Selbststän- digkeit und im Hinblick darauf einen Kapitalbezug begünstigt haben (Be- schwerden S. 2 [act. 1]). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sol- che persönlichen Beweggründe für die Anwendung der objektivierten Sperr- frist von Art. 79b Abs. 3 BVG unbeachtlich sind. Aus den gleichen Gründen verfängt auch sein Argument nicht, er habe rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumgehung beabsichtigt; die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind, stellt sich nicht mehr (vgl. vorne E. 2.2 und 3.4). Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus BGE 142 II 399: In jenem Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt ist. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 10 bedeutet aber nicht, dass bei Unterschreitung der Sperrfrist eine Nachbe- steuerung unterbleiben kann, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Ge- meint ist im Gegenteil, dass eine Steuerumgehung gegeben sein kann, ob- schon ein (Wieder-)Einkauf nach Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG grundsätzlich zulässig ist; einzig in dieser Hinsicht stellen diese Bestimmungen keine ab- schliessende Regelung der Steuerumgehung dar. Darum ist in Fällen, in de- nen der Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf erfolgt ist, keine zusätzliche Missbrauchsprüfung erforderlich, wie es sich bereits aus dem Gesetz ergibt (BGE 142 II 399 E. 4.1). Ohnehin kann sich die Frage einer Steuerumgehung logischerweise überhaupt erst dann stellen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt – anders als im vorliegenden Fall – an und für sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt (vgl. Peter Lo- cher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Vorbemerkungen N. 179 ff., 183; zu den Voraussetzungen einer Steuerumgehung statt vieler: BGE 151 II 494 E. 16.2 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in einer früheren Version der steuerbehördlichen Fachinformation enthaltenen Vorbehalt zu Art. 79b Abs. 3 BVG. Dieser sah vor, dass bei Vorliegen «besondere[r] Verhältnisse […], weil im Zeitpunkt des Einkaufs nicht mit dem Kapitalbezug gerechnet werden konnte (unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, aufgrund derer das Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform be- zogen werden muss), […] auf die Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf verzichtet» werde (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). Ob die (klare) bun- desgerichtliche Rechtsprechung Raum für eine solche Ausnahme lässt, er- scheint fraglich (vgl. BGer 9C_642/2022 vom 18.9.2023 E. 6.1 f., 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.7 f.). In den aktuellen Fachinformationen ist sie denn auch nicht mehr enthalten (vgl. die aktuelle Praxis zu Art. 38 StG in Taxinfo, einsehbar unter: <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Pri- vatpersonen/selbständig Erwerbstätige/Landwirtinnen und Landwirte/2. Ein- kommens- und Vermögenssteuern/Berufliche Vorsorge [Art. 38]», in der heute geltenden Fassung vom 26.2.2026). Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit der StRK offengelassen werden, da der Vorbehalt im vorliegen- den Fall ohnehin nicht greift: Der Beschwerdeführer übersieht, dass dafür eine eigentliche Notwendigkeit des Kapitalbezugs vorausgesetzt wäre. Hier haben indes – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 11 E. 4.7) – keine solchen zwingenden Gründe für einen Kapitalbezug bestan- den. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr eine andere, wenn auch allenfalls weniger genehme Stelle antreten und sein Vorsorgekapital auf ein Freizü- gigkeitskonto transferieren können, statt sich dieses für seine (behauptete) Selbstständigkeit auszahlen zu lassen. 4. Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen seines Eventualantrags erneut geltend macht (vgl. vorne Bst. C), dass die dreijährige Sperrfrist in Bezug auf die in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Einkäufe nicht zum Tragen komme, da er in den Jahren 2023 und 2024 wegen der bezogenen Abgangsentschädigung Einkommen versteuert habe (vgl. Beschwerden S. 3 [act. 1], Einsprachen vom 20.1.2024 S. 2, Vor- akten StV [act. 4B] pag. 111; Rekurs und Beschwerde vom 8.3.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 3), setzt er sich mit den zutreffenden Erwägun- gen der StRK nicht auseinander; es kann insofern auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (vgl. dortige E. 5), wonach für die Fristberech- nung nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer noch erwerbstätig bzw. steuerpflichtig war. 5. Nach dem Ausgeführten ist die StRK zu Recht davon ausgegangen, dass der Kapitalbezug in Bezug auf jeden der vier Einkäufe unter Verletzung der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erfolgt ist. Gestützt dar- auf hat sie weiter zutreffend erkannt, dass die in den Jahren 2020 bis 2022 gewährten Abzüge im Rahmen der Nachsteuerverfahren zu neutralisieren sind (vorne E. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 Einkommen versteuert hat, ändert daran nichts (E. 4 hiervor). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachbesteuerung sind im Übrigen unbestritten (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). Die angefochtenen Ent- scheide halten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 12 sichtlich der Eventualbegehren abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

E. 6 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 13

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
  2. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 18. Juni 2025 ergän- zend geltend, dass die von ihm bezogene monatliche Altersrente von Fr. … mindestens anteilsmässig «abzugsfähig» sei (act. 8; vorne Bst. C). Weder die Steuerverwaltung noch die StRK haben sich hierzu geäussert. Mit sei- nem neuen eventuellen Ansinnen kritisiert er die Bemessung der Nach- steuer, indem er eine tiefere Ansetzung des im Dispositiv der (durch die vor- instanzlichen Entscheide bestätigten) Veranlagungs- bzw. Einspracheverfü- gungen festgelegten (Nach-)Steuerveranlagungsfaktors «Einkommen» an- visiert. In diesem Sinn stellt er das (implizite) Eventualbegehren, die ange- fochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Nachsteuern 2020 bis 2022 entsprechend zu reduzieren. Ein solcher Eventualantrag geht weniger weit als das Hauptbegehren und dürfte zwar allein nach Massgabe von Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beurteilt wohl nicht un- zulässig sein, zumal damit kaum eine unzulässige Änderung des Streitge- genstands einhergeht (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22.1.2008, in StR 2008 S. 376 E. 2.2, 2C_929/2014 vom 10.8.2015 E. 2.1 ff., 2.4; daran anschlies- send etwa BGE 144 II 359 E. 4.3 f.; VGE 2020/41/42 vom 25.6.2021 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
  4. Aufl. 2020, Art. 20a N. 9, Art. 26 N. 7 und 14 ff.). Zu beachten ist jedoch, dass der rechtskundige Beschwerdeführer diesen Aspekt ohne dargelegte oder ersichtliche Gründe erstmals vor dem Verwaltungsgericht – und erst noch mit Replik (also nicht schon mit der Beschwerde) – vorbringt. Dieses Vorgehen verdient in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 VRPG keinen Rechtsschutz (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22.1.2008, in StR 2008 S. 376 E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 103 Ib 366 E. 1; im Anschluss daran die vorgenannten Urteile sowie Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 9, Art. 33 N. 17 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerden da- her nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 5 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer- tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  5. Streitig ist die Nachbesteuerung der in den ordentlichen Veranlagungen 2020, 2021 und 2022 einkommensmindernd berücksichtigten Einkäufe. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 2.1 Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen sind steuerbar (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die steuerpflichtige Per- son von den steuerbaren Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Regle- ment geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge zum Abzug bringen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Darunter fallen unter anderem Einkäufe in die 2. Säule zur De- ckung von Vorsorgelücken (vgl. Art. 79b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  6. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40]; BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, in StE 2020 B 27.1 Nr. 61 E. 3.3.1; VGE 2020/3/4 vom 12.4.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_406/2021 vom 11.11.2021, in StE 2022 B 26.13 Nr. 40]; Hunziker/ Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N. 23; Richner/Frei/Kaufmann/ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 6 Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 74). Wurden Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so dürfen allerdings gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezo- gen werden. Erfolgt innerhalb dieser zeitlichen Schranke also ein Kapitalbe- zug, werden die Einkäufe einkommenssteuerrechtlich mittels Aufrechnung sanktioniert (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 4.1; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92). 2.2 Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Aus den parlamentarischen Beratungen geht entspre- chend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisge- mäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.1 f., 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Ka- pitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Im Unterschied zum früheren Recht ist jedoch grundsätzlich jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Ein- kommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraus- setzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2, 142 II 399 E. 4.1). Die Sperrfrist ist damit objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGE 148 II 189 E. 3.4.2; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1, 9C_240/2024 vom 14.11.2024 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 7 Einhaltung der Sperrfrist ist sodann einerseits der Zeitpunkt des Einkaufs und anderseits jener der Auszahlung des Kapitals (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.3). Dabei stellt das Vorsorgekapital eine Einheit dar und muss grundsätzlich gesamtheitlich be- trachtet werden. In diesem Sinn ist eine konsolidierte Gesamtbetrachtung der 2. Säule massgebend, und zwar auch dann, wenn Einkauf und Bezug von Vorsorgegeldern bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenom- men werden. Ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich (BGE 148 II 189 E. 3.4.3 f.; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1). 2.3 Ist eine Sperrfristverletzung eingetreten, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jah- ressteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeiti- gen Einkaufs (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) ist aber im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfol- gen (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2; BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.5 mit Hinweisen).
  7. 3.1 Den Akten ist zum Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Der … ge- borene Beschwerdeführer war bis 2023 als … tätig. In den hier interessie- renden Jahren 2020 bis 2022 nahm er Einkäufe in die B.________ von Fr. … am 20. Oktober 2020, von Fr. … im Jahr 2021 (genaues Datum auf der Kopie der Bescheinigung abgeschnitten), von je Fr. … am 31. Oktober und 28. No- vember 2022 vor (vgl. Bescheinigungen über Vorsorgebeträge, Vorakten StV [act. 4B] pag. 16, 30, 53 f.). Im Zug eines Wechsels … wurde das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Vereinbarung vom … per … (in gegenseitigem Einvernehmen) aufgelöst (Vorakten StV [act. 4B] pag. 48 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt, seit 1. März 2023 unentgeltlich als … mit ei- nem durchschnittlichen Pensum von 60 % bei der … zu arbeiten, wo er sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 8 – offenbar zwecks Ausbaus … – in wesentlichem Umfang finanziell engagiert habe (Bestätigung vom 17.4.2024, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42). Am
  8. Juli 2023 bezog er von seinem Guthaben bei der B.________ Fr. … in Kapitalform, den Rest als monatliche Altersrente von Fr. … (vgl. Steuermel- dung vom 11.7.2023, Leistungsbescheid vom 27.6.2023, Vorakten StV [act. 4B] pag. 84 f., 167). – Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheide die vollständigen Vorakten beigezogen (act. 4A und 4B), womit dem Editi- onsantrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerden S. 2 [act. 1]) entspro- chen worden ist. 3.2 Die StRK hat zusammenfassend erwogen, dass die Auszahlung der Kapitalleistung vom 6. Juli 2023 weniger als drei Jahre nach den streitbetrof- fenen Einkäufen des Beschwerdeführers erfolgt sei, so dass in Bezug auf jeden der vier Einkäufe eine Sperrfristverletzung vorliege. Nach der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei einer Sperrfristverletzung weder die individuell-konkreten Beweggründe noch die Voraussetzungen ei- ner Steuerumgehung zu prüfen. Die Gründe, die zum bewussten Entscheid des Beschwerdeführers für den Kapitalbezug geführt hätten, seien daher ebenso unerheblich wie eine eventuelle Umgehungsabsicht. Die Steuerver- waltung habe zu Recht die in den rechtskräftigen Veranlagungen der Steu- erjahre 2020 bis 2022 berücksichtigten Abzüge für die Einkäufe in die Pen- sionskasse im Nachsteuerverfahren neutralisiert (angefochtene Entscheide E. 4 ff.). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Art. 79b Abs. 3 BVG sei auslegungsbedürftig. So habe – mit Blick auf BGE 142 II 399 sowie den «TaxInfo-Beitrag» der Steuerverwaltung zur beruflichen Vorsorge – trotz der fixen Sperrfrist im Einzelfall eine Prüfung der persönlichen Umstände sowie der Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu erfolgen. In seinem Fall sei der Kapitalbezug notwendig gewesen, um nach einem unverschuldeten Stel- lenverlust einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und nicht – aufgrund der fehlenden Aussicht auf eine zumutbare Arbeitsstelle im Alter von … Jahren – der Arbeitslosenkasse zur Last zu fallen. Mit seinen über die Jahre ungefähr gleichhohen Einkäufen in die Pensionskasse habe er sodann rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumge- hung beabsichtigt. Die getätigten Einkäufe seien daher nicht nachträglich zu besteuern (Beschwerden S. 1 f. [act. 1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 9 3.3 Die dreijährige Sperrfrist ist in Bezug auf alle streitbetroffenen Ein- käufe des Beschwerdeführers verletzt worden: Für die Zahlung von Fr. … am 20. Oktober 2020 lief die Frist bis zum 20. Oktober 2023, für diejenige von Fr. … im Jahr 2021 bis mindestens zum 1. Januar 2024 (ausgehend vom frühestmöglichen Einzahlungsdatum vom 1. Januar 2021) und für diejenigen von je Fr. … am 31. Oktober und 28. November 2022 bis zum 31. Oktober bzw. 28. November 2025. Da der Kapitalbezug von Fr. … bereits am 6. Juli 2023 erfolgte, vergingen zwischen der Auszahlung und sämtlichen Einkäu- fen des Beschwerdeführers jeweils weniger als drei Jahre. StRK und Steu- erverwaltung haben demnach die rechtskräftig anerkannten Abzüge für diese Einkäufe zu Recht im Rahmen der Nachsteuerverfahren neutralisiert. 3.4 Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 3 BVG ist jeder Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen, sofern innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgt. Dieser Ausschluss greift aufgrund der ob- jektivierten Sperrfrist unabhängig davon, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder welche Umstände zum Kapitalbezug geführt haben (vorne E. 2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig: 3.4.1 Sein Entscheid zum Kapitalbezug mag tatsächlich durch schwierige persönliche Umstände bedingt gewesen sein. Namentlich wurde die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses zwar einvernehmlich vereinbart, dem Be- schwerdeführer aber letztlich wohl aufgezwungen. Weiter dürften dessen Al- ter und mangelnde Alternativen den (behaupteten) Schritt in die Selbststän- digkeit und im Hinblick darauf einen Kapitalbezug begünstigt haben (Be- schwerden S. 2 [act. 1]). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sol- che persönlichen Beweggründe für die Anwendung der objektivierten Sperr- frist von Art. 79b Abs. 3 BVG unbeachtlich sind. Aus den gleichen Gründen verfängt auch sein Argument nicht, er habe rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumgehung beabsichtigt; die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind, stellt sich nicht mehr (vgl. vorne E. 2.2 und 3.4). Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus BGE 142 II 399: In jenem Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt ist. Dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 10 bedeutet aber nicht, dass bei Unterschreitung der Sperrfrist eine Nachbe- steuerung unterbleiben kann, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Ge- meint ist im Gegenteil, dass eine Steuerumgehung gegeben sein kann, ob- schon ein (Wieder-)Einkauf nach Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG grundsätzlich zulässig ist; einzig in dieser Hinsicht stellen diese Bestimmungen keine ab- schliessende Regelung der Steuerumgehung dar. Darum ist in Fällen, in de- nen der Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf erfolgt ist, keine zusätzliche Missbrauchsprüfung erforderlich, wie es sich bereits aus dem Gesetz ergibt (BGE 142 II 399 E. 4.1). Ohnehin kann sich die Frage einer Steuerumgehung logischerweise überhaupt erst dann stellen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt – anders als im vorliegenden Fall – an und für sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt (vgl. Peter Lo- cher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Vorbemerkungen N. 179 ff., 183; zu den Voraussetzungen einer Steuerumgehung statt vieler: BGE 151 II 494 E. 16.2 mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in einer früheren Version der steuerbehördlichen Fachinformation enthaltenen Vorbehalt zu Art. 79b Abs. 3 BVG. Dieser sah vor, dass bei Vorliegen «besondere[r] Verhältnisse […], weil im Zeitpunkt des Einkaufs nicht mit dem Kapitalbezug gerechnet werden konnte (unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, aufgrund derer das Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform be- zogen werden muss), […] auf die Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf verzichtet» werde (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). Ob die (klare) bun- desgerichtliche Rechtsprechung Raum für eine solche Ausnahme lässt, er- scheint fraglich (vgl. BGer 9C_642/2022 vom 18.9.2023 E. 6.1 f., 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.7 f.). In den aktuellen Fachinformationen ist sie denn auch nicht mehr enthalten (vgl. die aktuelle Praxis zu Art. 38 StG in Taxinfo, einsehbar unter: <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Pri- vatpersonen/selbständig Erwerbstätige/Landwirtinnen und Landwirte/2. Ein- kommens- und Vermögenssteuern/Berufliche Vorsorge [Art. 38]», in der heute geltenden Fassung vom 26.2.2026). Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit der StRK offengelassen werden, da der Vorbehalt im vorliegen- den Fall ohnehin nicht greift: Der Beschwerdeführer übersieht, dass dafür eine eigentliche Notwendigkeit des Kapitalbezugs vorausgesetzt wäre. Hier haben indes – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 11 E. 4.7) – keine solchen zwingenden Gründe für einen Kapitalbezug bestan- den. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr eine andere, wenn auch allenfalls weniger genehme Stelle antreten und sein Vorsorgekapital auf ein Freizü- gigkeitskonto transferieren können, statt sich dieses für seine (behauptete) Selbstständigkeit auszahlen zu lassen.
  9. Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen seines Eventualantrags erneut geltend macht (vgl. vorne Bst. C), dass die dreijährige Sperrfrist in Bezug auf die in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Einkäufe nicht zum Tragen komme, da er in den Jahren 2023 und 2024 wegen der bezogenen Abgangsentschädigung Einkommen versteuert habe (vgl. Beschwerden S. 3 [act. 1], Einsprachen vom 20.1.2024 S. 2, Vor- akten StV [act. 4B] pag. 111; Rekurs und Beschwerde vom 8.3.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 3), setzt er sich mit den zutreffenden Erwägun- gen der StRK nicht auseinander; es kann insofern auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (vgl. dortige E. 5), wonach für die Fristberech- nung nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer noch erwerbstätig bzw. steuerpflichtig war.
  10. Nach dem Ausgeführten ist die StRK zu Recht davon ausgegangen, dass der Kapitalbezug in Bezug auf jeden der vier Einkäufe unter Verletzung der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erfolgt ist. Gestützt dar- auf hat sie weiter zutreffend erkannt, dass die in den Jahren 2020 bis 2022 gewährten Abzüge im Rahmen der Nachsteuerverfahren zu neutralisieren sind (vorne E. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 Einkommen versteuert hat, ändert daran nichts (E. 4 hiervor). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachbesteuerung sind im Übrigen unbestritten (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). Die angefochtenen Ent- scheide halten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 12 sichtlich der Eventualbegehren abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
  11. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  13. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  14. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  15. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 13
  16. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.78/79U HAT/COS/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juni 2026 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Nyffenegger, Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020-2022; Nachsteuern (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025; 100 24 114-116; 200 24 76-78)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. In den Jahren 2020 bis 2022 tätigte A.________ Einkäufe in die Pensions- kasse … (nachfolgend: B.________) von Fr. … im Jahr 2020, von Fr. … im Jahr 2021 sowie von insgesamt Fr. … im Jahr 2022. Diese Einkäufe wurden in den Steuerveranlagungen 2020, 2021 und 2022 jeweils zum Abzug zuge- lassen. Nach einem Stellenverlust bezog A.________ am 6. Juli 2023 Fr. … seines Guthabens bei der B.________ in Kapitalform. In der Folge leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern Nachsteuerverfahren ein, um die für die Einkäufe gewährten Steuerabzüge zu neutralisieren. Mit Verfügungen vom

11. Januar 2024 erhob sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2020- 2022 Nachsteuern von insgesamt Fr. … und bei der direkten Bundessteuer 2020-2022 von insgesamt Fr. …. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie am 1. März 2024 ab. B. Am 8. März 2024 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechts- mittel mit Entscheiden vom 25. Februar 2025 ab.

C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. März 2025 hat A.________ für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 sowohl bezüglich der Kantons- und Ge- meindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom

25. Februar 2025 seien aufzuheben und auf die Erhebung von Nachsteuern sei vollumfänglich – bzw. eventuell in Bezug auf die Steuerjahre 2020 und 2021 – zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 3 Mit Verfügung vom 18. März 2025 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom

11. April 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 je die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache geäussert und Unterlagen eingereicht. Zudem beantragt er für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerden neu, «bei der Berechnung der Nachsteuer mindestens [zu] berücksichtig[en]», dass die von ihm bezogene monatliche Altersrente von Fr. … «mindestens anteilsmässig abzugsfähig» sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 18. Juni 2025 ergän- zend geltend, dass die von ihm bezogene monatliche Altersrente von Fr. … mindestens anteilsmässig «abzugsfähig» sei (act. 8; vorne Bst. C). Weder die Steuerverwaltung noch die StRK haben sich hierzu geäussert. Mit sei- nem neuen eventuellen Ansinnen kritisiert er die Bemessung der Nach- steuer, indem er eine tiefere Ansetzung des im Dispositiv der (durch die vor- instanzlichen Entscheide bestätigten) Veranlagungs- bzw. Einspracheverfü- gungen festgelegten (Nach-)Steuerveranlagungsfaktors «Einkommen» an- visiert. In diesem Sinn stellt er das (implizite) Eventualbegehren, die ange- fochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Nachsteuern 2020 bis 2022 entsprechend zu reduzieren. Ein solcher Eventualantrag geht weniger weit als das Hauptbegehren und dürfte zwar allein nach Massgabe von Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beurteilt wohl nicht un- zulässig sein, zumal damit kaum eine unzulässige Änderung des Streitge- genstands einhergeht (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22.1.2008, in StR 2008 S. 376 E. 2.2, 2C_929/2014 vom 10.8.2015 E. 2.1 ff., 2.4; daran anschlies- send etwa BGE 144 II 359 E. 4.3 f.; VGE 2020/41/42 vom 25.6.2021 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 9, Art. 26 N. 7 und 14 ff.). Zu beachten ist jedoch, dass der rechtskundige Beschwerdeführer diesen Aspekt ohne dargelegte oder ersichtliche Gründe erstmals vor dem Verwaltungsgericht – und erst noch mit Replik (also nicht schon mit der Beschwerde) – vorbringt. Dieses Vorgehen verdient in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 VRPG keinen Rechtsschutz (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22.1.2008, in StR 2008 S. 376 E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 103 Ib 366 E. 1; im Anschluss daran die vorgenannten Urteile sowie Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 9, Art. 33 N. 17 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerden da- her nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 5 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer- tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist die Nachbesteuerung der in den ordentlichen Veranlagungen 2020, 2021 und 2022 einkommensmindernd berücksichtigten Einkäufe. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 2.1 Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen sind steuerbar (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die steuerpflichtige Per- son von den steuerbaren Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Regle- ment geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge zum Abzug bringen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Darunter fallen unter anderem Einkäufe in die 2. Säule zur De- ckung von Vorsorgelücken (vgl. Art. 79b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40]; BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, in StE 2020 B 27.1 Nr. 61 E. 3.3.1; VGE 2020/3/4 vom 12.4.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_406/2021 vom 11.11.2021, in StE 2022 B 26.13 Nr. 40]; Hunziker/ Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N. 23; Richner/Frei/Kaufmann/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 6 Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 74). Wurden Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so dürfen allerdings gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezo- gen werden. Erfolgt innerhalb dieser zeitlichen Schranke also ein Kapitalbe- zug, werden die Einkäufe einkommenssteuerrechtlich mittels Aufrechnung sanktioniert (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 4.1; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92). 2.2 Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Aus den parlamentarischen Beratungen geht entspre- chend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisge- mäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.1 f., 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Ka- pitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Im Unterschied zum früheren Recht ist jedoch grundsätzlich jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Ein- kommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraus- setzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2, 142 II 399 E. 4.1). Die Sperrfrist ist damit objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGE 148 II 189 E. 3.4.2; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1, 9C_240/2024 vom 14.11.2024 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 7 Einhaltung der Sperrfrist ist sodann einerseits der Zeitpunkt des Einkaufs und anderseits jener der Auszahlung des Kapitals (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.3). Dabei stellt das Vorsorgekapital eine Einheit dar und muss grundsätzlich gesamtheitlich be- trachtet werden. In diesem Sinn ist eine konsolidierte Gesamtbetrachtung der 2. Säule massgebend, und zwar auch dann, wenn Einkauf und Bezug von Vorsorgegeldern bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenom- men werden. Ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich (BGE 148 II 189 E. 3.4.3 f.; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1). 2.3 Ist eine Sperrfristverletzung eingetreten, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jah- ressteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG; BGer 9C_578/2025 und 9C_579/2025 vom 26.2.2026 E. 3.3.1). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeiti- gen Einkaufs (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) ist aber im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfol- gen (BGE 148 II 189 [BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021] nicht publ. E. 2.3.2; BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Den Akten ist zum Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Der … ge- borene Beschwerdeführer war bis 2023 als … tätig. In den hier interessie- renden Jahren 2020 bis 2022 nahm er Einkäufe in die B.________ von Fr. … am 20. Oktober 2020, von Fr. … im Jahr 2021 (genaues Datum auf der Kopie der Bescheinigung abgeschnitten), von je Fr. … am 31. Oktober und 28. No- vember 2022 vor (vgl. Bescheinigungen über Vorsorgebeträge, Vorakten StV [act. 4B] pag. 16, 30, 53 f.). Im Zug eines Wechsels … wurde das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Vereinbarung vom … per … (in gegenseitigem Einvernehmen) aufgelöst (Vorakten StV [act. 4B] pag. 48 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt, seit 1. März 2023 unentgeltlich als … mit ei- nem durchschnittlichen Pensum von 60 % bei der … zu arbeiten, wo er sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 8

– offenbar zwecks Ausbaus … – in wesentlichem Umfang finanziell engagiert habe (Bestätigung vom 17.4.2024, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42). Am

6. Juli 2023 bezog er von seinem Guthaben bei der B.________ Fr. … in Kapitalform, den Rest als monatliche Altersrente von Fr. … (vgl. Steuermel- dung vom 11.7.2023, Leistungsbescheid vom 27.6.2023, Vorakten StV [act. 4B] pag. 84 f., 167). – Das Verwaltungsgericht hat für seine Entscheide die vollständigen Vorakten beigezogen (act. 4A und 4B), womit dem Editi- onsantrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerden S. 2 [act. 1]) entspro- chen worden ist. 3.2 Die StRK hat zusammenfassend erwogen, dass die Auszahlung der Kapitalleistung vom 6. Juli 2023 weniger als drei Jahre nach den streitbetrof- fenen Einkäufen des Beschwerdeführers erfolgt sei, so dass in Bezug auf jeden der vier Einkäufe eine Sperrfristverletzung vorliege. Nach der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei einer Sperrfristverletzung weder die individuell-konkreten Beweggründe noch die Voraussetzungen ei- ner Steuerumgehung zu prüfen. Die Gründe, die zum bewussten Entscheid des Beschwerdeführers für den Kapitalbezug geführt hätten, seien daher ebenso unerheblich wie eine eventuelle Umgehungsabsicht. Die Steuerver- waltung habe zu Recht die in den rechtskräftigen Veranlagungen der Steu- erjahre 2020 bis 2022 berücksichtigten Abzüge für die Einkäufe in die Pen- sionskasse im Nachsteuerverfahren neutralisiert (angefochtene Entscheide E. 4 ff.). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Art. 79b Abs. 3 BVG sei auslegungsbedürftig. So habe – mit Blick auf BGE 142 II 399 sowie den «TaxInfo-Beitrag» der Steuerverwaltung zur beruflichen Vorsorge – trotz der fixen Sperrfrist im Einzelfall eine Prüfung der persönlichen Umstände sowie der Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu erfolgen. In seinem Fall sei der Kapitalbezug notwendig gewesen, um nach einem unverschuldeten Stel- lenverlust einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und nicht – aufgrund der fehlenden Aussicht auf eine zumutbare Arbeitsstelle im Alter von … Jahren – der Arbeitslosenkasse zur Last zu fallen. Mit seinen über die Jahre ungefähr gleichhohen Einkäufen in die Pensionskasse habe er sodann rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumge- hung beabsichtigt. Die getätigten Einkäufe seien daher nicht nachträglich zu besteuern (Beschwerden S. 1 f. [act. 1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 9 3.3 Die dreijährige Sperrfrist ist in Bezug auf alle streitbetroffenen Ein- käufe des Beschwerdeführers verletzt worden: Für die Zahlung von Fr. … am 20. Oktober 2020 lief die Frist bis zum 20. Oktober 2023, für diejenige von Fr. … im Jahr 2021 bis mindestens zum 1. Januar 2024 (ausgehend vom frühestmöglichen Einzahlungsdatum vom 1. Januar 2021) und für diejenigen von je Fr. … am 31. Oktober und 28. November 2022 bis zum 31. Oktober bzw. 28. November 2025. Da der Kapitalbezug von Fr. … bereits am 6. Juli 2023 erfolgte, vergingen zwischen der Auszahlung und sämtlichen Einkäu- fen des Beschwerdeführers jeweils weniger als drei Jahre. StRK und Steu- erverwaltung haben demnach die rechtskräftig anerkannten Abzüge für diese Einkäufe zu Recht im Rahmen der Nachsteuerverfahren neutralisiert. 3.4 Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 3 BVG ist jeder Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen, sofern innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgt. Dieser Ausschluss greift aufgrund der ob- jektivierten Sperrfrist unabhängig davon, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder welche Umstände zum Kapitalbezug geführt haben (vorne E. 2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig: 3.4.1 Sein Entscheid zum Kapitalbezug mag tatsächlich durch schwierige persönliche Umstände bedingt gewesen sein. Namentlich wurde die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses zwar einvernehmlich vereinbart, dem Be- schwerdeführer aber letztlich wohl aufgezwungen. Weiter dürften dessen Al- ter und mangelnde Alternativen den (behaupteten) Schritt in die Selbststän- digkeit und im Hinblick darauf einen Kapitalbezug begünstigt haben (Be- schwerden S. 2 [act. 1]). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sol- che persönlichen Beweggründe für die Anwendung der objektivierten Sperr- frist von Art. 79b Abs. 3 BVG unbeachtlich sind. Aus den gleichen Gründen verfängt auch sein Argument nicht, er habe rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt und keine Steuerumgehung beabsichtigt; die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind, stellt sich nicht mehr (vgl. vorne E. 2.2 und 3.4). Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus BGE 142 II 399: In jenem Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt ist. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 10 bedeutet aber nicht, dass bei Unterschreitung der Sperrfrist eine Nachbe- steuerung unterbleiben kann, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Ge- meint ist im Gegenteil, dass eine Steuerumgehung gegeben sein kann, ob- schon ein (Wieder-)Einkauf nach Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG grundsätzlich zulässig ist; einzig in dieser Hinsicht stellen diese Bestimmungen keine ab- schliessende Regelung der Steuerumgehung dar. Darum ist in Fällen, in de- nen der Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf erfolgt ist, keine zusätzliche Missbrauchsprüfung erforderlich, wie es sich bereits aus dem Gesetz ergibt (BGE 142 II 399 E. 4.1). Ohnehin kann sich die Frage einer Steuerumgehung logischerweise überhaupt erst dann stellen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt – anders als im vorliegenden Fall – an und für sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt (vgl. Peter Lo- cher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Vorbemerkungen N. 179 ff., 183; zu den Voraussetzungen einer Steuerumgehung statt vieler: BGE 151 II 494 E. 16.2 mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in einer früheren Version der steuerbehördlichen Fachinformation enthaltenen Vorbehalt zu Art. 79b Abs. 3 BVG. Dieser sah vor, dass bei Vorliegen «besondere[r] Verhältnisse […], weil im Zeitpunkt des Einkaufs nicht mit dem Kapitalbezug gerechnet werden konnte (unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, aufgrund derer das Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform be- zogen werden muss), […] auf die Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf verzichtet» werde (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). Ob die (klare) bun- desgerichtliche Rechtsprechung Raum für eine solche Ausnahme lässt, er- scheint fraglich (vgl. BGer 9C_642/2022 vom 18.9.2023 E. 6.1 f., 2C_839/2021 vom 27.1.2022 E. 4.7 f.). In den aktuellen Fachinformationen ist sie denn auch nicht mehr enthalten (vgl. die aktuelle Praxis zu Art. 38 StG in Taxinfo, einsehbar unter:, Rubriken «Pri- vatpersonen/selbständig Erwerbstätige/Landwirtinnen und Landwirte/2. Ein- kommens- und Vermögenssteuern/Berufliche Vorsorge [Art. 38]», in der heute geltenden Fassung vom 26.2.2026). Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit der StRK offengelassen werden, da der Vorbehalt im vorliegen- den Fall ohnehin nicht greift: Der Beschwerdeführer übersieht, dass dafür eine eigentliche Notwendigkeit des Kapitalbezugs vorausgesetzt wäre. Hier haben indes – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 11 E. 4.7) – keine solchen zwingenden Gründe für einen Kapitalbezug bestan- den. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr eine andere, wenn auch allenfalls weniger genehme Stelle antreten und sein Vorsorgekapital auf ein Freizü- gigkeitskonto transferieren können, statt sich dieses für seine (behauptete) Selbstständigkeit auszahlen zu lassen. 4. Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen seines Eventualantrags erneut geltend macht (vgl. vorne Bst. C), dass die dreijährige Sperrfrist in Bezug auf die in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Einkäufe nicht zum Tragen komme, da er in den Jahren 2023 und 2024 wegen der bezogenen Abgangsentschädigung Einkommen versteuert habe (vgl. Beschwerden S. 3 [act. 1], Einsprachen vom 20.1.2024 S. 2, Vor- akten StV [act. 4B] pag. 111; Rekurs und Beschwerde vom 8.3.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 3), setzt er sich mit den zutreffenden Erwägun- gen der StRK nicht auseinander; es kann insofern auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (vgl. dortige E. 5), wonach für die Fristberech- nung nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer noch erwerbstätig bzw. steuerpflichtig war. 5. Nach dem Ausgeführten ist die StRK zu Recht davon ausgegangen, dass der Kapitalbezug in Bezug auf jeden der vier Einkäufe unter Verletzung der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG erfolgt ist. Gestützt dar- auf hat sie weiter zutreffend erkannt, dass die in den Jahren 2020 bis 2022 gewährten Abzüge im Rahmen der Nachsteuerverfahren zu neutralisieren sind (vorne E. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 Einkommen versteuert hat, ändert daran nichts (E. 4 hiervor). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachbesteuerung sind im Übrigen unbestritten (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). Die angefochtenen Ent- scheide halten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 12 sichtlich der Eventualbegehren abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 bis 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2026, Nrn. 100.2025.78/79U, Seite 13

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.